Kopierkosten

Nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz Art. 21, Abs. 3, Satz 1 gehören Arbeitsblätter, die von den Lehrkräften selbst erstellt werden und zur Erreichung des Lernziels beitragen sollen, zu den "Übrigen Lernmitteln", die von den Erziehungsberechtigten selbst zu tragen sind. Für die Druck- und Papierkosten dieser Blätter wird jedes Jahr ein Pauschbetrag erhoben. Leider müssen wir von Ihnen diese Kopierkosten einfordern und mit der Gemeinde abrechnen.