Änderung ab 23.3.2020 bei der Notbetreuung Jgst.1-6
Die Bayerische Staatsregierung hat entschieden, dass in den Notbetreuungsangeboten Kinder aufgenommen werden können, wenn bei zwei Erziehungsberechtigten nur eine bzw. einer im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist. Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie hier Bedarf haben, wir richten sofort eine Notgruppe ein.